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   VGH Bayern, 26.02.2007 - 7 CE 07.10022, 7 CE 07.10023, 7 CE 07.10024, 7 CE 07.10025, 7 CE 07.10026   

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VGH Bayern, 26.02.2007 - 7 CE 07.10022, 7 CE 07.10023, 7 CE 07.10024, 7 CE 07.10025, 7 CE 07.10026 (https://dejure.org/2007,18950)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2007 - 7 CE 07.10022, 7 CE 07.10023, 7 CE 07.10024, 7 CE 07.10025, 7 CE 07.10026 (https://dejure.org/2007,18950)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - 7 CE 07.10022, 7 CE 07.10023, 7 CE 07.10024, 7 CE 07.10025, 7 CE 07.10026 (https://dejure.org/2007,18950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsatz der zur Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin gehörenden Bediensteten des Instituts für Pathologie in den vorklinischen Lehrveranstaltungen; Organisatorische Befugnis der Hochschule

  • Judicialis

    KapVO § 7 Abs. 3; ; KapVO § 8 Abs. 1 Satz 2; ; KapVO § 9 Abs. 1; ; LUFV § 2 Abs. 1 Satz 3; ; LUFV § 2 Abs. 4 Satz 3; ; LUFV § 7 Abs. 11 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Studium der Humanmedizin Universität Würzburg, Wintersemester 2006/2007, Einsatz habilitierter Pathologen in der vorklinischen Ausbildung, Unterschiede der Lehrinhalte von Anatomie/Histologie und Pathologie, Besonderheiten des Reformstudiengangs Medizin der Berliner ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2007 - 7 CE 07.10022
    Da auch die auf "integrierte Veranstaltungen" abzielende Sonderbestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO nach allgemeiner Auffassung lediglich inhaltlich-fachliche Vorgaben enthält und nichts an der organisatorischen Befugnis der Hochschule ändert, die betreffenden Ausbildungsinhalte vorzugsweise von geeignetem Personal der Vorklinik vermitteln zu lassen (BayVGH vom 27.7. 2006 Az. 7 CE 06.10037; OVG Saarl vom 17.7. 2006 WissR 2006, 265, OVG Lüneburg vom 30.11.2004 Az. 2 NB 430/00; OVG SH vom 15.4. 2004 Az. 3 NB 16/03; VGH BW vom 29.7. 2004 Az. NC 9 S 68/04), kann aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung zur Durchführung von gemeinsamer Lehrveranstaltungen unter Beteiligung von Dozenten aus der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin abgeleitet werden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2004 - 3 NB 16/03

    Curricularanteil, Dienstleistungsexport, Humanmedizin, Schwundquote,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2007 - 7 CE 07.10022
    Da auch die auf "integrierte Veranstaltungen" abzielende Sonderbestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO nach allgemeiner Auffassung lediglich inhaltlich-fachliche Vorgaben enthält und nichts an der organisatorischen Befugnis der Hochschule ändert, die betreffenden Ausbildungsinhalte vorzugsweise von geeignetem Personal der Vorklinik vermitteln zu lassen (BayVGH vom 27.7. 2006 Az. 7 CE 06.10037; OVG Saarl vom 17.7. 2006 WissR 2006, 265, OVG Lüneburg vom 30.11.2004 Az. 2 NB 430/00; OVG SH vom 15.4. 2004 Az. 3 NB 16/03; VGH BW vom 29.7. 2004 Az. NC 9 S 68/04), kann aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung zur Durchführung von gemeinsamer Lehrveranstaltungen unter Beteiligung von Dozenten aus der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin abgeleitet werden.
  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an

    In dieser Sichtweise wird der Senat durch die Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 u. a. -, juris) bestätigt, wonach die zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gehörenden Bediensteten des Instituts für Pathologie aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation nicht in den vorklinischen Lehrveranstaltungen eingesetzt werden können.
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

    In dieser Sichtweise wird der Senat durch die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 u. a. -, juris) bestätigt, wonach die zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gehörenden Bediensteten des Instituts für Pathologie aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation nicht in den vorklinischen Lehrveranstaltungen eingesetzt werden können.
  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

    zur Frage des Einsatzes von Pathologen im vorklinischen Fach Anatomie vgl. zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 26. .2007 - 7 CE 07.10022 u.a., zitiert nach Juris.
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 NB 159/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung auf einen

    In dieser Sichtweise wird der Senat durch die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 u. a. -, juris) bestätigt, wonach die zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gehörenden Bediensteten des Instituts für Pathologie aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation nicht in den vorklinischen Lehrveranstaltungen eingesetzt werden können.
  • VGH Bayern, 24.10.2013 - 7 CE 13.10296

    Humanmedizin Erlangen-Nürnberg (Sommersemester 2013); Einsatz klinischen

    Abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Klinik tätigen habilitierten Lehrpersonen stets auch die auf bestimmte Fachgebiete beschränkte Lehrbefähigung und -befugnis (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 10 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]) für die in der Vorklinik unterrichteten Grundlagenfächer besitzen und eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den klassischen vorklinischen Fächern (Anatomie, Physiologie und Biochemie) und den darauf aufbauenden klinischen Fächern (Pathologie, Mikrobiologie, Hygiene, Virologie, Immunologie und Humangenetik) nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu i.E. BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 - juris Rn. 10 ff.), trifft die Universität die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen erbringt, aufgrund ihrer Organisationsfreiheit im Rahmen des für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegten Curricularnormwerts (§ 50 HZV).
  • VGH Bayern, 21.05.2014 - 7 CE 14.10034

    Humanmedizin Erlangen-Nürnberg, erstes Fachsemester (WS 2013/2014); Lehrdeputat

    Abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Klinik tätigen habilitierten Lehrpersonen stets auch die auf bestimmte Fachgebiete beschränkte Lehrbefähigung und -befugnis (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 10 BayHSchG) für die in der Vorklinik unterrichteten Grundlagenfächer besitzen und eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den klassischen vorklinischen Fächern (Anatomie, Physiologie und Biochemie) und den darauf aufbauenden klinischen Fächern (Pathologie, Mikrobiologie, Hygiene, Virologie, Immunologie und Humangenetik) nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu i.E. BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 - juris Rn. 10 ff.), trifft die Universität die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen erbringt, aufgrund ihrer Organisationsfreiheit im Rahmen des für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegten Curricularnormwerts (§ 50 HZV).
  • VGH Bayern, 24.10.2013 - 7 CE 13.10279

    Humanmedizin Erlangen-Nürnberg (Sommersemester 2013); Einsatz klinischen

    Abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Klinik tätigen habilitierten Lehrpersonen stets auch die auf bestimmte Fachgebiete beschränkte Lehrbefähigung und -befugnis (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 10 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]) für die in der Vorklinik unterrichteten Grundlagenfächer besitzen und eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den klassischen vorklinischen Fächern (Anatomie, Physiologie und Biochemie) und den darauf aufbauenden klinischen Fächern (Pathologie, Mikrobiologie, Hygiene, Virologie, Immunologie und Humangenetik) nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu i.E. BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 - juris Rn. 10 ff.), trifft die Universität die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen erbringt, aufgrund ihrer Organisationsfreiheit im Rahmen des für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegten Curricularnormwerts (§ 50 HZV).
  • VG Würzburg, 22.10.2012 - W 7 K 09.10101

    Humanmedizin; Sommersemester 2009

    Es kommt demzufolge auch nicht darauf an, ob die Mitarbeiter des Instituts für Pathologie an der Universität Würzburg ihre jeweiligen dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zeitlich in vollem Umfang erfüllen oder noch zeitliche Reserven aufweisen (BayVGH, B.v. 26.02.2007 Nrn. 7 CE 07.10022 u.a.; VGH Mannheim, B.v. 02.05.2007 Nr. NC 9 S 105/06).".
  • VGH Bayern, 24.10.2013 - 7 CE 13.10306

    Humanmedizin Erlangen-Nürnberg (Sommersemester 2013); Einsatz klinischen

    Abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Klinik tätigen habilitierten Lehrpersonen stets auch die auf bestimmte Fachgebiete beschränkte Lehrbefähigung und -befugnis (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 10 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]) für die in der Vorklinik unterrichteten Grundlagenfächer besitzen und eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den klassischen vorklinischen Fächern (Anatomie, Physiologie und Biochemie) und den darauf aufbauenden klinischen Fächern (Pathologie, Mikrobiologie, Hygiene, Virologie, Immunologie und Humangenetik) nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu i.E. BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 - juris Rn. 10 ff.), trifft die Universität die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen erbringt, aufgrund ihrer Organisationsfreiheit im Rahmen des für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegten Curricularnormwerts (§ 50 HZV).
  • VGH Bayern, 19.04.2013 - 7 CE 13.10008

    Humanmedizin Regensburg, vorklinischer Studienabschnitt (WS 2012/2013)

    Abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Klinik tätigen habilitierten Lehrpersonen stets auch die auf bestimmte Fachgebiete beschränkte Lehrbefähigung und -befugnis (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 10 BayHSchG) für die in der Vorklinik unterrichteten Grundlagenfächer besitzen und eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den klassischen vorklinischen Fächern (Anatomie, Physiologie und Biochemie) und den darauf aufbauenden klinischen Fächern (Pathologie, Mikrobiologie, Hygiene, Virologie, Immunologie und Humangenetik) nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. dazu i.E. BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 7 CE 07.10022 - juris, Rn. 10 ff.), hat die UR bereits in den vergangenen Jahren in erheblichem Umfang klinisches Personal in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen und diesen Anteil noch erhöht (BayVGH, B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris, Rn. 31).
  • VGH Bayern, 07.07.2014 - 7 CE 14.10055

    Humanmedizin Erlangen-Nürnberg (WS 2013/2014); Zielvereinbarung zur

  • VGH Bayern, 08.05.2013 - 7 CE 13.10045

    Humanmedizin FAU Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2012/2013); vorklinischer

  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 7 CE 07.10021

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität ******** im WS

  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 7 CE 08.10568

    Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2007/2008);

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